Satzung

ORDNUNG DES EVANGELISCHEN JUGENDWERKS
UNTERRIEXINGEN

Die nachstehende Ordnung wurde vom Mitarbeiterkreis am 15. November 2012 verabschiedet. Der Kirchengemeinderat hat der Ordnung am 6. Dezember 2012 zugestimmt.

§ 1 Zugehörigkeit

  1. Zum Evangelischen Jugendwerk Unterriexingen gehören alle Gruppen, Kreise, Clubs und Aktionen, die im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Unterriexingen nach § 2 Absatz (1) Jugendarbeit treiben und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg angehören.
  2. Andere Gruppierungen, die im Sinne von § 2 Absatz (1) arbeiten und nicht dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg angehören, gehören zum Evangelischen Jugendwerk in Unterriexingen, wenn dies der Mitarbeiterkreis auf Antrag der Gruppierung beschließt.

§ 2 Aufgabe

  1. Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evangelische Jugendwerk die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus zu führen und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
  2. Die Arbeit geschieht in regelmäßigen Gruppen und in der Durchführung von einzelnen Veranstaltungen in der offenen Jugendarbeit.
  3. Das Evangelische Jugendwerk Unterriexingen gehört zum Evangelischen Jugendwerk Bezirk Vaihingen/ Enz und zum Evangelischen Jugendwerk in Württemberg. Es arbeitet selbständig im Auftrag der Kirchengemeinde.

§ 3 Haushaltsführung

  1. Die Finanzierung der Aufgaben des Evangelischen Jugendwerks Unterriexingen kann durch Beiträge der Gruppen, Kreise und Aktionen, durch Opfer und Spenden, sowie durch Zuschüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Unterriexingen und anderen Zuschüssen erfolgen.
  2. Über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel und die Höhe der beantragten Zuschüsse der Kirchengemeinde beschließt der Mitarbeiterkreis.

§ 4 Organe

Organe des Evangelischen Jugendwerks Unterriexingen sind:

  1. der Mitarbeiterkreis,
  2. die oder der volljährige Ortsverantwortliche
  3. zwei stellvertretende Ortsverantwortliche,
  4. die oder der volljährige Rechner/in
  5. die oder der Schriftführer/in.

§ 5 Mitglieder des Mitarbeiterkreises

Zum Mitarbeiterkreis gehören alle Leiterinnen und Leiter der Kreise und Gruppen (Lt. §1 Abs. 1 und 2) und deren Mitarbeiter/innen, die Ortspfarrerin oder der Ortspfarrer, eine für die Jugendarbeit zuständige Kirchengemeinderätin bzw. Kirchengemeinderat, sowie andere durch die Ortsverantwortlichen bestätigte Personen. Die bestätigten Mitarbeiter/innen werden im folgenden Mitarbeiterkreis und Aussendungsgottesdienst der Gemeinde vorgestellt.

§ 6 Aufgaben der Organe

  1. Der Mitarbeiterkreis berät grundsätzliche Fragen der Arbeit des Evangelischen Jugendwerks. Er ist verantwortlich für die gesamte Arbeit. Er koordiniert und fördert die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde. Er setzt eventuelle Beiträge fest.
  2. Er wählt in getrennten Wahlgängen jede Person für jeweils 2 Jahre
    • die Ortsverantwortliche oder den Ortsverantwortlichen,
    • dessen zwei Stellvertreter/innen,
    • die Rechnerin oder den Rechner
    • und die Schriftführerin oder den Schriftführer.
    Die einfache Mehrheit ist ausreichend.
  3. Die Entlastung der Mitarbeiter/innen nach §4 Absatz (2), (3) und (5) erfolgt durch den Mitarbeiterkreis am Ende der Wahlperiode oder beim Ausscheiden einer Person aus dem Amt. Die Entlastung der Rechnerin oder des Rechners nach § 4 Absatz (4) erfolgt jährlich durch den Mitarbeiterkreis.
  4. Die Rechnerin oder der Rechner legt jährlich vor dem Mitarbeiterkreis Rechenschaft über die im Laufe des abgelaufenen Jahres getätigten Einnahmen und Ausgaben ab.
  5. Die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter haben der Rechnerin oder dem Rechner einmal jährlich Einblick in die Bücher der von Ihnen geführten Unterkassen zu gewähren.
  6. Die oder der Schriftführer/in erstellt das Protokoll des Mitarbeiterkreises und führt die Liste der Beschlüsse und der offenen Punkte zur Wiedervorlage.
  7. Der Mitarbeiterkreis beruft die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Evangelischen Jugendwerks Bezirk Vaihingen/Enz und anderer Gremien.

§ 7 Einberufung und Beschlussfassung

  1. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom Ortsverantwortlichen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Mitarbeiterkreis ist in der Regel öffentlich.
  2. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder nach § 5 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 Änderungen

Eine Änderung der Ordnung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder im Mitarbeiterkreis und der Zustimmung des Kirchengemeinderats.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Unterriexingen, den 6. Dezember 2012